Regelung zu Vertragserfüllungsbürgschaft auch für Mängelansprüche in AGB unwirksam
Aufsätze VeröffentlichungenDer Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.03.2014 (Az.: VII ZR 248/13) mit der Frage zu befassen, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte Klausel in einem Generalunternehmervertrag wirksam ist, wenn die Auslegung der Klausel ergibt, dass mit der Vertragserfüllungsbürgschaft gegebenenfalls auch Mängelansprüche gesichert werden.
Die Klägerin ist ein Bauträger. Sie schloss mit einem Generalunternehmer einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung mehrerer Town-Häuser. Unter § 12 trafen die Klägerin und der Generalunternehmer folgende Regelung:
Sicherheiten
1. Innerhalb von 14 Tagen nach Abruf der einzelnen Teilbauabschnitte hat der AN (Generalunternehmer) dem AG (Klägerin) zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag bauabschnittsweise Vertragserfüllungsbürgschaften über 10 vom 100 der unter § 6 vereinbarten Pauschalauftragsumme Zug um Zug gegen Stellung einer Zahlungsbürgschaft durch den AG in gleicher Höhe auszuhändigen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft hat dem als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen.
2. Die Rückgabe der Vertragserfüllungs- und Zahlungsbürgschaften erfolgen Bauabschnittsweise Zug um Zug.
Nach Kündigung des Generalunternehmervertrages nahm die Klägerin unter Berufung auf § 12 des Generalunternehmervertrages die Bank des Generalunternehmers (Beklagte) als Bürgin für die Vertragserfüllung in Anspruch.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hält die in § 12 des Generalunternehmervertrages getroffene Sicherungsvereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine Übersicherung, wie sie das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, liege nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor.
Dieser Auffassung folgt der Bundesgerichtshof nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes beinhaltet § 12 des Generalunternehmervertrages eine unangemessene Benachteiligung des Generalunternehmers (§ 307 Abs. 1 BGB), weshalb die Sicherungsabrede unwirksam ist.
Die Regelungen zur Vertragserfüllungsbürgschaft benachteiligten den Generalunternehmer deshalb unangemessen, weil dieser der Klägerin auch für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen eine Sicherheit von 10 % der Auftragssumme zu stellen habe. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 des Generalunternehmervertrages sichere die Vertragserfüllungsbürgschaft „sämtliche Ansprüche“ aus dem Generalunternehmervertrag. Damit erfasse die Sicherungsvereinbarung auch die nach der Abnahme der Werkleistung des Generalunternehmers entstehenden Mängelansprüche. Soweit § 12 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages bestimme, dass die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Zug um Zug gegen Rückgabe der zugunsten des Generalunternehmers erteilten Zahlungsbürgschaft auch abschnittsweise zu erfolgen habe, so ergebe sich daraus nicht, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nur die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche sichert. Denn die Rückgabe der Zahlungsbürgschaft, von der die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft abhänge, würde nur erfolgen, wenn und soweit eine Abrechnung durch den Generalunternehmer erfolgt und kein Abrechnungsstreit zwischen den Parteien des Generalunternehmervertrages entsteht. Die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft sei dementsprechend nicht von der Fertigstellung und Abnahme des Werkes abhängig. Die Klägerin sei also grundsätzlich befugt, die Bürgschaft auch noch gegebenenfalls für längere Zeit nach der Abnahme zu behalten.
Schließlich folge auch nicht aus § 12 Abs. 3 des Generalunternehmervertrages mit der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen notwendigen Klarheit, dass die in § 12 Abs. 1 des Generalunternehmervertrages vorgesehene Vertragserfüllungsbürgschaft nur bis zur Abnahme entstandene Ansprüche sichert. Unter Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung sei ein Auslegungsergebnis möglich, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft auch Ansprüche erfasse, die nach der Abnahme entstehen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Gewährleistungsbürgschaft nach erfolgter Abnahme von mehr als 5 % der Auftragssumme aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist (BGH, Urteil vom 05.05.2011, VII ZR 179/10), sei vorliegend die Sicherungsabrede aufgrund einer Übersicherung unwirksam.
Wollmann & Partner kommentiert diese Entscheidung, da die Frage der Wirksamkeit von Sicherungsabreden eine sehr hohe Praxisrelevanz aufweist. Wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zeigt, können ungenaue Formulierungen zur Unwirksamkeit von Sicherungsklauseln führen und damit besonders nachteilige Folgen entfalten. Denn ist die Klausel über die Stellung einer Bürgschaft unwirksam, so erhält der Auftraggeber keinerlei Sicherheit. Wollmann & Partner empfiehlt deshalb, bei der Ausgestaltung von Sicherungsklauseln die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Übersicherung sowie zur Auslegung von Sicherungsabreden in jeder Hinsicht zu berücksichtigen, um eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede auszuschließen. Die Sicherungsklauseln müssen klar und eindeutig formuliert werden und dürfen keine Auslegungsmöglichkeit zulassen, die eine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner darstellt.
BGH, Urteil vom 20.03.2014, Az.: VII ZR 248/13
RA Michael M. Zmuda