Beschluss der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts

Aktuelles

Der Entwurf sieht eine Neustrukturierung des Werkvertragsrechtes vor. Es werden eigene Abschnitte für ein Bauvertragsrecht, ein Verbraucherbauvertragsrecht und für Architekten- und Ingenieurverträge geschaffen. Im Bauvertragsrecht ist ein Anordnungsrecht für den Besteller vorgesehen, welches sich jedoch inhaltlich von den Anordnungsrechten in § 1 VOB/B unterscheidet. So soll eine solche Anordnung dann möglich sein, wenn eine Änderung des Werkerfolgs erreicht werden soll oder wenn Leistungen zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind. Die Vergütung für den anordnungsbedingten Mehr- oder Minderaufwand soll sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten richten.

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Verankerung eines Anspruches des Unternehmers auf gemeinsame Zustandsfeststellung, wenn der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Das Verbraucherbauvertragsrecht sieht eine vorvertraglich zu übergebende vollständige und verständliche Baubeschreibung vor. Zudem soll ein Widerrufsrecht für den Verbraucher als Besteller geregelt werden.

Nach Einschätzung von Wollmann & Partner sieht der Entwurf eine Reihe begrüßenswerter Ansätze vor. Zudem werden im Entwurf zum Teil neue Begrifflichkeiten verwendet, ohne dass das Gesetz eine Definition dafür bereithält. So wird sich voraussichtlich eine Definition des Begriffes „Werkerfolg“ erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung herausbilden, ebenso wie bei den „tatsächlich erforderlichen Kosten“, nach denen sich die geänderte Vergütung nach Anordnung des Bestellers richten soll.

Den Gesetzesentwurf finden Sie unter www.bmjv.de.