Architektenrecht: Keine Haftung für Bauaufsichtspflichtverletzung bei Schwarzgeldabrede zwischen Bauherrn und Bauunternehmer
Newsletter VeröffentlichungenDer Bauherr kann den Architekten, trotz Verletzung seiner Bauüberwachungspflicht nicht in Anspruch nehmen. Grund hierfür sei nach Auffassung des Gerichts, der durch die Schwarzgeldabrede nichtige Bauvertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Zwar kommt bei einer fehlerhaften Ausführung durch den Bauunternehmer immer auch eine Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten in Betracht. Bauunternehmer und Architekt haften dem Bauherrn dann als Gesamtschuldner, wobei sich der Bauherr aussuchen kann, wen er für die mangelhafte Ausführung in Anspruch nimmt. Dies dürfe jedoch im Falle einer Schwarzgeldabrede zwischen Bauherrn und Bauunternehmer, wonach der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer verliert, nicht dazu führen, dass er diese dann doch wieder gegen den Architekten geltend machen könnte. Der in Anspruch genommene Architekt konnte hiergegen erfolgreich den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach 242 BGB geltend machen. Dies leitet das Landgericht Bonn aus der Wertung der vom Bundesgerichtshof bisher ergangenen Rechtsprechung zu den Schwarzgeldabreden her. Demnach muss derjenige, der sich gesetzeswidrig verhält und Steuern und Sozialabgaben hinterzieht bzw. daran mitwirkt, selbst das Risiko tragen, wenn Mängel durch das ausführende Bauunternehmen verursacht werden. Dem Bauherrn, der eine Schwarzgeldabrede trifft, sollen allgemein keine Gewährleistungsansprüche zustehen. Hierdurch soll erreicht werden, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG und Steuerstraftaten so unattraktiv wie möglich gemacht werden.
Hieraus folgt, dass der Bauherr sich bei einem „verlorenem“ Gewährleistungsanspruch gegen den Bauunternehmer, nicht mit einem Gewährleistungsanspruch gegen den Architekten behelfen kann. Zudem ergibt sich für den Architekten sonst ein unbilliger und nicht akzeptabler Zustand, dass er gegenüber dem unredlichen Bauherrn haften muss, ihm aber kein Regress im Innenverhältnis gegen den Bauunternehmer zusteht, da ein Gesamtschuldverhältnis aufgrund des nichtigen Vertrages zwischen Bauherrn und Bauunternehmer nicht besteht.
LG Bonn, Urteil vom 8. März 2018, Az.: 18 O 250/13
Rechtsanwalt Jochen Mittenzwey
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
+49 30 88 41 09-92
mittenzwey@wollmann.de