Architektenrecht: Haftung des Architekten auch bei Gefälligkeit bzw. bei nicht angemessener Vergütung
Newsletter VeröffentlichungenDas OLG Dresden hatte über einen Anspruch eines Bauherrn zu entscheiden, der ein sanierungsbedürftiges Gebäude umfassend sanieren wollte. Er hat einen Architekten zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 50.000,00 DM und in Höhe von jeweils 2.000,00 DM pro Ortstermin mit „fachtechnischer Betreuung der Generalübernehmermaßnahmen“ mit einer Bausumme von ca. 2,5 Mio. DM beauftragt. Nachdem der Bauherr bereits rund 1,9 Mio. DM an den Generalübernehmer vergütet hat, stellte sich heraus, dass dessen Leistungen zahlreiche Mängel aufwiesen. Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadenersatz in Höhe von 950.000,00 DM. Das OLG Dresden hat den Architekten nur teilweise nämlich in Höhe von rund 250.000,00 DM zum Schadenersatz verurteilt. Es sieht den Anspruch dem Grunde nach als gerechtfertigt an. Der Architekt schuldete nach Auffassung des OLG die Bauüberwachung. Auch wenn dieser zunächst nur gefälligkeitshalber tätig gewesen sei, habe der Architekt aus den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erkennen müssen, dass der Bauherr von einem Rechtsbindungswillen ausging, dies deshalb, da erkennbar wesentliche wirtschaftliche Interessen des Bauherrn auf dem Spiel standen. Wegen der Vertragssumme des Generalübernehmervertrages habe es sich offenkundig um ein großes Sanierungsobjekt gehandelt, das eine regelmäßige Bauüberwachung erforderlich gemacht habe.
De facto haftet der Architekt, der eine baubegleitende Qualitätskontrolle übernimmt in gleichem Umfang, als habe er die Objektüberwachung im Bereich der Objektplanung übernommen, auch wenn hierfür tatsächlich nur ein minimales Honorar vereinbart wurde. Von der Höhe des Honorars kann also nicht auf die Tragweite der Verantwortung geschlossen werden. Dreh und Angelpunkt ist für den Architekten deshalb eine griffige und klar definierte Leistungsbeschreibung, die unbedingt vertraglich vereinbart werden sollte.
OLG Dresden, Urteil vom 23.12.2013; BGH, Urteil vom 13.07.2016, Az.: VII ZR 29/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
RA Michael Ch. Bschorr
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
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