Die Klägerin, ein Architekturbüro nimmt den Auftraggeber auf Zahlung restlichen Werklohns sowie Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB (ab 2018 § 650f BGB) in Anspruch. Beauftragt wurde die Klägerin mit Projektsteuerungsaufgaben, die teilweise auch Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 der §§ 34ff. HOAI beinhaltete. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt es handele sich überhaupt nicht um einen Werk – sondern um einen Dienstvertrag. Das Landgericht München gab in erster Instanz der Klägerin Recht, das OLG München hob das Urteil wieder auf. Nach Auslegung des Vertrages handelt es sich nicht um einen Werkvertrag sondern um einen Dienstvertrag. Maßgeblich ist hierbei das vereinbarte Leistungsbild. Ein Projektsteuerungsvertrag besteht naturgemäß aus Kontroll- und Organisationsleistungen. Es handelt sich meist um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienst- und werkvertraglichen Elementen. Abhängig davon welche Elemente überwiegen, kommt Dienst- oder Werkvertragsrecht zur Anwendung. Das OLG München erkannte, dass zwar Teilleistungen der Leistungsphasen 7 und 8 der §§ 34 ff. HOAI als Leistungsbild vereinbart waren. Jedoch handelte es sich dabei nur um Unterstützungsleistungen, bei der die Verantwortung nicht bei der Klägerin, sondern bei der Auftraggeberin verblieb. Ein werkvertraglicher Erfolg ist jedoch nur dann zu erkennen, wenn die Verantwortung für die Bauüberwachung überwiegend übernommen wird. Auf einen Projektsteuerungsvertrag, mit dem vorwiegend Beratungs-, Informations- und Koordinierungsleistungen übertragen werden, die Verantwortung jedoch beim Auftraggeber verbleibt, ist somit kein Werkvertrags- sondern Dienstvertragsrecht anzuwenden, mit der Folge das kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit und im Übrigen auch das Preisrecht der HOAI keine Anwendung findet.
OLG München, Urteil vom 7. Februar 2017, Az.: 9 U 2987/16 Bau
Rechtsanwalt Jochen Mittenzwey
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
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