Achtung – zum 01.01.2018 kommt das neue Bauvertragsrecht!
AktuellesMit Wirkung zum 01.01.2018 tritt eine grundlegende Reform des Werkvertragsrechts in Kraft. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick zu den Neuerungen, die durch das neue Bauvertragsrecht zu erwarten sind. Jeder der in der Baubranche tätig ist, wird von den Änderungen betroffen sein!
Um Sie fit für die neuen Regelungen zu machen, bieten wir Ihnen im Oktober 2017 Workshops zum Bauvertragsrecht 2018 an.
Das neue Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht wurde grundlegend reformiert. Es wurden vier neue Vertragsformen eingeführt
- Der Bauvertrag
- Der Verbraucherbauvertrag
- Der Architekten- und Ingenieurvertrag
- Der Bauträgervertrag
Daneben wird aber
auch der normale Werkvertrag weiterhin erhebliche inhaltliche Bedeutung haben, da bei vielen Baumaßnahmen abgegrenzt werden muss, ob sie unter die neuen
Regeln des Bauvertragsrechts fallen oder als normale Werkverträge auszulegen sind. Insbesondere bei vielen einfachen Umbau- und Renovierungsmaßnahmen wird
das allgemeine Werkvertragsrecht weiter zur Anwendung kommen. Für Werk- und Bauverträge wird erstmals die Kündigung aus wichtigen Grund geregelt (neuer §
648a BGB). Die Bauhandwerkersicherheit (neuer § 650f BGB) wird ab 1.1.2018 auf Bauverträge beschränkt.
Der Bauvertrag
Neu in das BGB wurde
der Bauvertrag in §§ 650a bis 650h BGB aufgenommen. Er findet im Wesentlichen seine Anwendung bei allen Bauprojekten, die die Erstellung eines Neubaus oder Komplettsanierung eines Objektes betreffen. Maßnahmen zum Erhalt und reinen Umbau hingegen müssen immer besonders beurteilt werden, ob sie unter das neue
Bauvertragsrecht fallen.
Beim BGB-Bauvertrag
gibt es nunmehr ein einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers für Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen, das jedoch erst dann verbindlich ausgeübt werden kann, wenn sich die Bauvertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung einigen können. Diese kann sich nach tatsächlichen Kosten oder aber der Urkalkulation des Unternehmers richten. Wie damit in der Praxis tatsächlich umzugehen ist, wird Gegenstand des Seminars sein. Der Gesetzgeber hält eine weitere Überraschung parat – das ist die einstweilige Verfügung für den Fall, dass die Parteien sich nicht einigen können.
Der Verbraucherbauvertrag
Neu ins BGB wurde
auch der Verbraucherbauvertrag in den §§ 650i-650n BGB aufgenommen. Im Verbraucherbauvertrag wird der Bauunternehmer dazu verpflichtet, dem Verbraucher vor
Vertragsabschluss eine Baubeschreibung zu überlassen und einen Fertigstellungstermin zu benennen. Zweifel bei der Auslegung der Baubeschreibung gehen zu Lasten des
Unternehmers. Außerdem muss der Bauvertrag einen verbindlichen Fertigstellungstermin enthalten. Darüber hinaus gibt der Verbraucherbauvertrag dem Verbraucher ein
einseitiges Widerrufsrecht, über das er zu belehren ist. In welchen Fällen die Vorschriften Anwendung finden, wird Gegenstand des Seminars sein.
Der Architekten- und Ingenieurvertrag
Das BGB beinhaltet
nunmehr auch einen eigenständigen Vertrag für Architekten und Ingenieure, der in den neuen §§ 650p-650t BGB geregelt ist. Dabei nehmen die Vorschriften des
Architekten- und Ingenieurvertrags in vielen Passagen Bezug auf das neue Bauvertragsrecht. Die bisher häufig entgeltlose Akquisephase wird nach neuem
Recht schnell in eine zu vergütende neue Zielfindungsphase übergehen. Dafür erhalten die Parteien nach Beendigung der sogenannten „Zielfindungsphase“ ein
beiderseitiges Kündigungsrecht. Die HOAI wird weiterhin eine wesentliche Rolle bei der Findung der richtigen Architekten- und Ingenieursvergütung spielen.
Der Bauträgervertrag
Als weiteren neuen
Vertrag hat der Gesetzgeber den Bauträgervertrag im BGB in den §§ 650u-650v BGB geschaffen. Bei neuen Verbraucherbauträgerverträgen gemäß § 650u BGB ist insbesondere zu beachten, dass künftig eine umfassende Baubeschreibung mit klar definierten Mindestinhalten Vertragsbestandteil werden muss. Auch die verbindliche Angabe eines Fertigstellungstermins muss im Vertrag festgesetzt werden.
Da der neue
Bauträgervertrag ab dem 01.01.2018 zwingendes Recht ist, sollten Bauträger, die Bauherrenmodelle in Angriff nehmen, bei denen es zu Vertragsabschlüssen in 2018
kommen kann, jetzt schon sicherstellen, dass die Verträge auch den neuen Regelungen entsprechen. Insbesondere bei Vorhaben, die sowohl Verkäufe von Wohnungseigentum im Jahr 2017 als auch Verkäufe 2018 erwarten lassen, sollte sichergestellt werden, dass die Verträge, die nach altem und neuem Recht zu beurteilen sind, nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
VOB/B Verträge
Grundsätzlich können auch weiterhin Verträge nach der Maßgabe der VOB/B abgeschlossen werden. Insbesondere öffentliche Auftraggeber werden solche Verträge weiter nutzen. Abzuwarten bleibt aber, ob und wie die nunmehr vorliegenden abweichenden Gesetzesvorgaben sich auf die VOB/B als allgemeine Vertragsbedingungen auswirken.
Wollmann & Partner bietet Ihnen zum neuen Bauvertragsrecht eine kompakte Fortbildung innerhalb eines kleinen Kreises (maximal 12 Teilnehmer) die die neuen Gesetze
und die zu erwartenden Problemkreise umfassend darstellt.
Termine Berlin
• 5.10.2017 (9:30 – 16:30Uhr)
• 6.10.2017 (9:30 – 16:30Uhr)
Termine München
• 19.10.2017 (9:30 – 16:30Uhr)
• 20.10.2017 (9:30 – 16:30Uhr)
Einmaliger
Kostenbeitrag: 110,– Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Teilnehmer
Themen des Tagesseminars sind:
- Aufbau und Systematik des neuen Werkvertragsrechts
- Vergütungssystem des neuen Bauvertragsrechts, Absicherung der Vergütung, Nachträge, Anordnungen, Rechtsschutz u.v.m.
- Der Verbraucherbauvertrag, Umfang, Risiken und Chancen
- Der neue Architekten- und Ingenieurvertrag: Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen des Bestellers,
Zielfindungsphase und Sonderkündigungsrecht, Teilabnahme, Leistungsverweigerung bei gesamtschuldnerischer Haftung - Überblick über das neue Bauträgerrecht
- Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und -abwicklung, Umgang mit er VOB/B u.v.m.
Ihre Anmeldung
senden Sie bitte an: berlin@wollmann.de