Baurecht: Bei Verlangen nach Schadensersatz statt der Leistung ist der Werklohn auch ohne Abnahme fällig

Newsletter Veröffentlichungen

Um das Erfordernis der Abnahme wird sich regelmäßig in baurechtlichen Prozessen gestritten. Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns, sodass der Unternehmer regelmäßig ein erhebliches Interesse an einer erfolgten Abnahme hat. Das OLG Karlsruhe setzt sich im folgenden Urteil mit der Frage der Entbehrlichkeit der Abnahme auseinander. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bauherr beauftragte den Auftragnehmer mit der Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohnungen zu einem Pauschalpreis. Schon nach wenigen Monaten entstand zwischen den Parteien Streit über Bauverzögerungen und Mängel, sodass der Bauvertrag zunächst gekündigt und nach vereinbarter Vertragsfortführung schließlich erneut gekündigt wurde. Der Auftragnehmer legte für die erbrachten Leistungen abzüglich etwaiger ersparten Aufwendungen und zuzüglich Mehrarbeiten Schlussrechnung. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage zunächst als derzeit unbegründet ab. Es sah eine Abnahme als nicht gegeben an, somit sei auch die Schlussrechnung nicht fällig und der Zahlungsanspruch derzeit nicht gegeben. Nachdem der Auftragnehmer hiergegen Berufung einlegte, trug der Bauherr ergänzend vor, es sei ihm unzumutbar eine Mängelnachbesserung von dem Auftragnehmer zu verlangen und machte stattdessen Mangelbeseitigungskosten geltend, mit welchen er hilfsweise aufrechnete. Auch das OLG Karlsruhe wies die Klage als unbegründet ab, jedoch mit anders lautender Begründung. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, machte der Bauherr nämlich nunmehr Schadensersatz statt der Leistung geltend. Sobald sich die Parteien in einem solchen Abrechnungsverhältnis befinden, wird der Vergütungsanspruch unabhängig von einer Abnahme fällig. In einem solchen Fall besteht seitens des Auftraggebers kein Interesse mehr an der Erfüllung durch den Auftragnehmer und folglich an der Abnahme. Die Klage war also allein deswegen unbegründet, weil das Gericht, die Schadensersatzforderungen als begründet ansah und der Bauherr vollumfänglich aufrechnen konnte. Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass die Vergütung des Unternehmers (auch nach Kündigung) erst mit der Abnahme der Werkleistung fällig wird. Daher ist es nach wie vor ratsam, auch nach einer Kündigung einen Abnahmetermin mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Erst wenn der Auftraggeber durch Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung die Vertragsabwicklung in ein Abrechnungsverhältnis umwandelt, wird die Werklohnforderung auch ohne Abnahme fällig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2015, Az.: 9 U 9/10

BGH, Beschluss vom 13. September 2017, Az.: VII R 60/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Rechtsanwältin Sarah Hossenfelder

Wollmann & Partner Rechtsanwälte, Berlin

hossenfelder@wollmann.de