Architektenrecht: Abgrenzung zwischen reiner Akquisetätigkeit und Beauftragung des Architekten

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Das OLG Koblenz hat sich in aktuellen Beschlüssen vom 26.07./06.09.2017 zu den Anforderungen an das Zustandekommen eines Architektenvertrages geäußert. Darin wird erläutert, dass nicht alleine deswegen eine vergütungspflichtige Leistung des Architekten vorliegt, weil die Planung durch den Auftraggeber als Kalkulationsgrundlage genutzt wurde. Die Bauherrin beabsichtigte den Kauf einer Halle, um dort Wohnungseigentum zu gestalten und zu errichten. Die Kaufentscheidung sollte allerdings erst fallen, nachdem Pläne zur Gestaltung der Halle entworfen worden sind. Diese lieferte das klagende Architekturbüro, das mehrere Pläne gestaltete und zusätzlich Änderungswünsche der Käuferin einarbeitete. Aufgrund der Pläne konnten die voraussichtlichen Aufwendungen des Projekts geschätzt werden. Schließlich fiel aufgrund der zu erwartenden Kosten die Kaufentscheidung. Die Käuferin realisierte das Bauvorhaben allerdings mit einem anderen Architekturbüro. Das zunächst tätige Büro forderte mit der Klage Honorar von der Käuferin. Das OLG Koblenz hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Alleine der Umstand, dass Pläne genutzt werden, um eine Kalkulation erstellen zu lassen, lässt nicht zwingend auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Denn die ungefähre Höhe der finanziellen Aufwendungen spielt eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung zur Umsetzung des Projekts. Insoweit ist die Planung vielmehr eine Vorbereitungshandlung für die später durchzuführende Baumaßnahme. Zudem ist auch eine längere Planungsphase nicht dazu geeignet, auf eine vertragliche Bindung zu schließen. Der Beweis dafür, dass eine vergütungspflichtige Leistung vorliegt, obliegt dem Architekten. Dazu muss er den Inhalt von Absprachen konkret darlegen, im Besten Fall durch einen schriftlichen Vertrag. Der Beschluss verdeutlicht, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit äußerst wichtig ist, einen schriftlichen Vertrag mit dem Auftraggeber zu erreichen, selbst auf das Risiko hin, dass keine Beauftragung erfolgt. Im Streitfall ist es für den Architekten nämlich sehr schwierig, ohne schriftliche Vereinbarung, einen Vertrag mit konkreten Inhalten zu beweisen. Selbst die Nutzung der Pläne durch den Auftraggeber führt nicht zu einem konkludenten Vertragsschluss, wenn – wie in diesem Fall – die Finanzierung des Vorhabens noch nicht steht. Mit der Änderung des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 versucht der Gesetzgeber zwar die Architekten ein Stück weit zu schützen, da nunmehr auch für Teile der Akquisetätigkeit eine Vergütung verlangt werden kann. Allerdings wird erst die Praxis zeigen, ob die Neuerung die Durchsetzung der Ansprüche der Architekten tatsächlich erleichtert.

OLG Koblenz, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 5 U 400/17,

sowie vom 06. September 2017 – 5 U 400/17

Rechtsanwalt Daniel Mooser

Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, München

mooser@wollmann.de