Rückerstattung von Soka-Beiträgen wegen unwirksamer Erklärungen zur Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge?
AktuellesDurch die Erklärungen zur Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge sind auch Bauunternehmen zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet, die selbst nicht unmittelbar durch Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verband an den Tarifvertrag gebunden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 21.09.2016 (Az.: 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15) die Erklärungen zur Allgemeinverbindlichkeit für die Jahre 2008, 2010 und 2014 als unwirksam erkannt. Dadurch entfällt die Bindung der Unternehmen, die nicht in einem der Verbände organisiert sind, die Parteien des Tarifvertrages sind. Alle Beitragszahlungen von nicht direkt tarifgebundenen Arbeitgebern an die Sozialkassen im Zeitraum zwischen Oktober 2007 und Dezember 2014 erfolgten daher rechtsgrundlos. Nach Verkündung der Beschlüsse des BAG drohten entsprechende Rückzahlungsansprüche der betroffenen Bauunternehmen. Diese hätten offenbar die Sozialkassen in ihrem Bestand gefährdet. Aus diesem Grund hat der Bundestag mit Hochdruck an dem Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) gearbeitet, dessen Entwurf alle Gremien passierte und am 13.12.2016 vom Bundestag, sowie am 27.01.2017 vom Bundesrat verabschiedet wurde. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Schaffung eines Rechtsgrundes für die in der Vergangenheit an die Sozialkassen gezahlten Beiträge und die Vermeidung von Rückzahlungsansprüchen betroffener Unternehmen. Das SokaSiG ist noch nicht in Kraft getreten, weil die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Bekanntmachung ausstehen. Mit beidem ist allerdings angesichts des sehr schnellen Gesetzgebungsverfahrens bald zu rechnen. Allerdings sind bereits Zweifel an der Verfassungskonformität des SokaSiG geäußert worden. Aus diesem Grund empfiehlt Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB betroffenen Unternehmen, etwaige Beitragszahlungen im betreffenden Zeitraum an die Sozialkassen und die Erhebung entsprechender Rückzahlungsansprüche zu prüfen.
RA Daniel Wegener
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
wegener@wollmann.de